Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Becker Präzisionsdrehteile

I. Geltung

  1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn deren Geltung für das einzelne Geschäft ausdrücklich vereinbart ist.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
  2. Bestellungen unserer Kunden bedürfen zu deren Annahme unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigungen. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir Ihnen durch Übersendung des Lieferscheins und/oder der Ware und der Rechnung entsprechen.
  3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise

  1. Soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns getroffen sind, Verstehen sich unsere Preise ab Werk. Nebenkosten für Verpackung, Transport u.ä. sind in den Preisen nicht enthalten.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsempfang mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Kunde mit der Begleichung anderer Rechnungen von uns über die vorgenannten Zahlungsziele hinaus in Rückstand ist.
  2. Im Falle verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Erklären wir uns mit einer Wechselbegebung einverstanden, so trägt der Kunde die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein´ Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechung mit von uns bestrittenen nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu erklären.
  5. Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, für künftige Lieferungen und/oder Teillieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

V. Lieferzeit

  1. Die von uns angegebenen Liefertermine können im Einzelfall geringfügig überschritten werden. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist und/oder Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beizubringen hat.
  2. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, insbesondere kriegerische Ereignisse, Streik und Aussperrung bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt ist. Dasselbe gilt wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.
  3. Wir der von uns zugesagte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Liefern wir auch nicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt. Die Höhe des Schadenersatzes ist auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens aber auf insgesamt 5 % vom Werte desjenigen Teiles
    der Gesamtlieferung, der wegen der Ablauf der Nachfrist gerechneten Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Vorstehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, wenn die Lieferstörungen durch vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen verursacht sind. Dasselbe gilt für entsprechende Ereignisse beim Vorlieferanten.

VI. Versand und Gefahrübergang

  1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr des Verlustes und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.
  2. Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.

VII. Annahmeverzug des Bestellers

  1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu Verfügen oder die Ware ihm sofort in Rechnung zu stellen und zu Lasten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20 % des vereinbarten Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Sofern der Besteller nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  2. Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn der Besteller im Rahmen eines Abrufauftrags Teillieferungen nicht innerhalb der mit ihm vereinbarten Fristen abnimmt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Bestellern (Kunde) gilt grundsätzlich der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehender Forderungen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechseln und Schecks vor. Stellen wir im Wechsel-Scheck-Verfahren gegen Zahlungen des Kaufpreises in bar, gegen Scheck oder Überweisung einen Wechsel aus, so behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis der Besteller als Akzeptant den Wechsel einlöst und damit unsere Wechselverbindlichkeit in Wegfall bringt.
  3. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
  4. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts und nur solange, wie er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung u.ä.) ist er nicht berechtigt. Auch Preis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat unser Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Er
    ist bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen verpflichtet, sämtliche Zahlungen, die auf die abgetretenen Forderungen an ihn selbst erfolgen, unter Übersendung einer Abschrift des
    Zahlungsbelegen an uns weiterzuleiten. Schecks und Wechsel, die der Besteller für solche Forderungen erhält, übereignet er bereits jetzt an uns. Der Besteller verwahrt diese Wertpapiere
    bis zur Übergabe an uns als Treuhänder. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  5. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn ergangen sind, sind wir befugt die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Liefergegenstände durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe
    Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort unter Angabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Für Mängel der Lieferung haften wir dem Besteller wie folgt.
    1. Innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang gem. Ziffer 6 werden die Teile nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen, wenn sie sich infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden, von uns zu vertretenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhafter Teile oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ohne unsere vorherige Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben, so tragen wir keine Kosten. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) verlangen. Kann über die Minderung des Preises mit uns keine Einigung erzielt werden, so kann der Besteller auch Wandelung des Vertrages verlangen.
    2. Voraussetzung der Gewehrleistungsansprüche ist, dass der Besteller die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung der Ware schriftlich bei uns erhebt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat jedoch, sobald sich Mängel zeigen diese bei Meidung des Verlustes der Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen.
  2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport entstehen.
  3. Zur Nachbesserung und zur Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.
  4. Fehlt unserer Lieferung oder Leistung eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, so haften wir über den vorstehend festgelegten Umfang hinaus im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung auch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Unsere Haftung besteht aber nur in dem Umfang, in welchem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Eintritt eines solchen Schadens gerecht werden konnte. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur bei vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar oder mittelbar auf Mängel oder bestimmten Eigenschaften der Teile beruhen. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen bleiben unberührt; sie verjähren in 6 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Die Haftung ist auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden beschränkt.
  6. Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, das wir vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unsere Pflicht verletzen. Auskünfte befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke.

X. Schlussbestimmungen

  1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Rodgau.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist das für Rodgau zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendungen der einheitlichen internationalen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über des Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftliche Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 08.04.2009

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